Allgemeine Geschäftsbedingungen
der hyTool GmbH, mit Sitz in Schmallenberg, Deutschland (nachfolgend „hyTool“ genannt) gültig ab 01.06.2023
zur Verwendung gegenüber
einer juristischen oder natürlichen Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).
§ 1 Geltung
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- Allen Angeboten, Verträgen und Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde; sie haben auch dann Geltung, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistungen von hyTool gelten die Bedingungen als anerkannt. Zwischen dem Auftraggeber und hyTool wird beim ersten Vertragsschluss vereinbart, dass diese Bedingungen innerhalb fortdauernder Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Leistungen und Verträge – auch mündlich oder fernmündlich abgeschlossene – gelten.
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- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn hyTool ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn hyTool auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Leistungsdaten, Auskünfte, Schriftform
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- Alle mündlichen, fernmündlichen und schriftlichen Angebote von hyTool sind freibleibendund unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Erteilte Aufträge oder Angebote werden erst durch die schriftliche Bestätigung von hyTool verbindlich.
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- An Bestellungen ist der Auftraggeber 4 Wochen ab Zugang bei hyTool gebunden (§§ 147,148 BGB).
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- Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung durch hyTool zustande.
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- Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch hyTool.
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- Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Schriftform gefordert wird, ist diese auch eingehalten, wenn eine Erklärung per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail) erfolgt.
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- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch hyTool maßgebend.
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- Angaben von hyTool zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gewichte,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Anwendungsmöglichkeiten, Toleranzen, Spezifikationen sowie sonstige technische Daten und Leistungsdaten) sowie die Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersatz von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. In allen anderen Fällen sind nur die von hyTool schriftlich und ausdrücklich gewährten Garantien maßgebend.
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- Alle Angaben und Auskünfte von hyTool über Eignung und Anwendung ihrer Waren erfolgen nach bestem Wissen aufgrund der Prüfung und Erfahrung von hyTool. Sie sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert sind.
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- hyTool behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der hyTool weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der hyTool diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
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- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
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- Sämtliche Preise verstehen sich in EURO ab Werk soweit nicht anders vereinbart.
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- Zahlungen sind frei Zahlstelle von hyTool oder auf das von hyTool genannte Bankkonto zu leisten.
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- Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind Rechnungen sofort zahlbar und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei hyTool. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen werden ohne Mahnung ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Verzugszinsen fällig. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
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- hyTool ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der hyTool durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
- hyTool ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der hyTool durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen
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- Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
Handhabungspauschalen bei Reparatureingängen von defekten Werkzeuge |
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Bekannte Werkzeuge ohne Fehlerbeschreibung |
50 € |
Unbekannte Werkzeuge ohne Fehlerbeschreibung bzw. Begleitpapiere |
120 € |
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Mindermengenzuschläge |
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Mindermengenaufschlag für Aufträge < 150€ (netto Warenwert) |
25 € |
Diese Kostenpauschalen werden erhoben sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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- Bei Rückgabe von Produkten fällt eine Wiedereinlagerungs-Pauschale in Höhe von 20% des Listenpreises an. Diese wird gesondert berechnet.
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- Die Kostenvorschlage der hyTool können um bis zu 10% abweichen ohne gesonderteKostenvoranschläge zu erstellen. Somit kann sicher gestellt werden, dass einfache Kleinteile schnell und unbürokratisch verbaut werden können.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
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- Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk.
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- Von hyTool in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
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- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Auftraggeber erfüllt und alle Einzelheiten der Lieferung und Ausführung klargestellt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und der Auftraggeber hat der hyTool sämtliche aus dieser Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu ersetzen, sofern nicht hyTool die Verzögerung zu
vertreten hat.
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom Auftraggeber erfüllt und alle Einzelheiten der Lieferung und Ausführung klargestellt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend und der Auftraggeber hat der hyTool sämtliche aus dieser Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu ersetzen, sofern nicht hyTool die Verzögerung zu
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- Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager von hyTool oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. bei einer entsprechenden Transportvereinbarung die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt worden ist und der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt wird.
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- hyTool ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs zwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, hyTool erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Jede Teil-Lieferung gilt als selbstständige Lieferung.
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- hyTool haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die hyTool nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse hyTool die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist hyTool zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber hyTool vom Vertrag zurücktreten.
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- hyTool wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes oder eine Verzögerung der Lieferung informieren und im Fall des Rücktritts dem Auftraggeber die entsprechend erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten oder verrechnen.
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- Gerät hyTool mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der hyTool auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
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- Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von hyTool verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit hyTool fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ / 100, im Ganzen aber höchsten 5 / 100 des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
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- Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die über die in Ziffer 4.9 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt auch nach Ablauf einer der hyTool etwa gesetzten Frist zur Lieferung. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt wegen Verzuges vom Vertrag zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen, der hyTool zugestandenen Frist keine Lieferung erfolgte, die in Ziffer 4.9 genannte Verzugsentschädigung ausgeschöpft ist und hyTool nicht innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung des Auftraggebers über die in Ziffer 4.9 genannte Verzugsentschädigung hinaus freiwillig pauschalierten Schadensersatz leistet.
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- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern bei hyTool ½ / 100 des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufener Woche berechnet. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
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- hyTool ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
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- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz der hyTool GmbH, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der hyTool, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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- Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Auftraggebers versendet, so geht mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Versandkosten trägt. Dies gilt auch beim Einsatz von eigenen Beförderungsmitteln der hyTool.
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- Die Sendung wird von hyTool nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
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- Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und hyTool dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
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- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist,
- hyTool dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung sechs Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der
Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
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- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der hyTool angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
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- Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen nur verweigern, wenn die Lieferungen offensichtlich und erheblich fehlerhaft sind und der Auftraggeber dies hyTool innerhalb von drei Tagen schriftlich nach Lieferung anzeigt.
§ 6 Haftung für Mängel
hyTool haftet dem Auftraggeber für Sachmängel einschließlich dem Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften oder der Nichteinhaltung von Garantien wie folgt:
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- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehende Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Bauwerke und Sachen für Bauwerke / § 479 Abs. 1 BGB - Rückgriffsanspruch und § 634 a Abs. 1 BGB - Baumängel). Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
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- Im Falle des Verkaufs gebrauchter Güter wird keine Gewährleistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn hyTool Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine bestimmte Beschaffenheit garantiert war.
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- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Fristen nach Ziffer 6.1 bei Einsatz des gelieferten Produktes im Einschichtbetrieb.
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- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der hyTool nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
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- Bei berechtigter Beanstandung ist das mangelhafte Produkt nach Wahl durch hyTool und auf Kosten von hyTool
- zur Reparatur und anschließender Rücksendung an hyTool zu übersenden oder
- der Auftraggeber hält das mangelhafte Produkt bereit und Servicepersonal von hyTool wird zum Auftraggeber geschickt, um die Reparatur vorzunehmen.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
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- Falls der Auftraggeber verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann hyTool diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu angemessenen Standardsätzen durch den Auftraggeber zu bezahlen sind.
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- Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von hyTool, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
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- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die hyTool aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird hyTool nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen hyTool bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen hyTool gehemmt.
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- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der hyTool den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
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- Tauscht hyTool mit Sachmängeln behaftete Teile im Wege der Nachbesserung aus, so gehen diese nach dem Austausch in das Eigentum von hyTool über.
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- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nach Gefahrübergang aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- natürliche Abnutzung oder über den gewöhnlichen Verbrauch hinausgehender Verschleiß;
- ungeeignete, unsachgemäße Verwendung;
- fehlerhafte, ungeeignete oder nachlässige Behandlung;
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere
im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung;
- bei übermäßiger Beanspruchung;
- bei Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln, insbesondere bei Verwendung nicht entsprechend der Vorgaben der Betriebsanleitung aufbereiteter Druckluft und Austauschwerkstoffe, wozu nicht herstelleroriginale Ersatzteile oder Zubehörteile zählen, wenn der Schaden auf dieser Ursache beruht. Die fehlende Ursächlichkeit ist in diesen Fällen durch den Auftraggeber nachzuweisen;
- äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Darüber hinaus bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von hyTool vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
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- hyTool ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen hyTool sofort zu verständigen ist oder wenn hyTool mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von hyTool angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
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- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet der Rechte aus § 8 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.
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- Ansprüche gegen hyTool wegen Mängeln stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Schutzrechte
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- hyTool steht nach Maßgabe dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
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- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird hyTool nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums
nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Bedingungen.
- In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird hyTool nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums
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- Bei Rechtsverletzungen durch von hyTool gelieferte Produkte anderer Hersteller wird hyTool nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen hyTool bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
- Bei Rechtsverletzungen durch von hyTool gelieferte Produkte anderer Hersteller wird hyTool nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen hyTool bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
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- Die Haftung der hyTool auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
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- hyTool haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
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- Soweit hyTool gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die hyTool bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
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- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der hyTool.
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- Soweit hyTool technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
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- Die Haftungseinschränkungen dieses § 8 gelten nicht
- bei grobem Verschulden;
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern;
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit hyTool garantiert hat.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
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- Die von hyTool an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus nicht gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, im Eigentum der hyTool. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
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- Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die hyTool.
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- Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf
eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Den Abschluss der genannten Versicherung hat der Auftraggeber hyTool schriftlich nachzuweisen. Auch hyTool ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers zu versichern.
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- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
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- Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an hyTool
überträgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt hyTool, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
- Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an hyTool
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- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der hyTool an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an hyTool ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die
an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. hyTool ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an hyTool abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. hyTool darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
- Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der hyTool an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an hyTool ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die
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- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der hyTool hinweisen und hyTool hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, hyTool die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der hyTool.
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- hyTool wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
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- Erfüllt der Auftraggeber eine ihm hyTool gegenüber obliegende Pflicht nicht pünktlich oder treten Umstände ein, welche die Rechte der hyTool als gefährdet erscheinen lassen – z.B. Vermögensverfall beim Auftraggeber -, ist hyTool berechtigt, die Vorbehaltsware ohne weiteres heraus zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist dann zur Herausgabe verpflichtet. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, hyTool über die Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen daraus unverzüglich und unaufgefordert Rechnung zu legen.
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- Verlangt hyTool die Herausgabe der Vorbehaltsware, so ist hyTool berechtigt, diese nach Vorankündigung durch Verkauf an Dritte oder durch Ankauf zum Händlerkaufpreis, der auf Wunsch des Auftraggebers bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen festgestellt wird, zu verwerten. Bei Verkauf an Dritte wird der Erlös unter Abzug entstandener Aufwendungen und einer Vertriebskostenpauschale in Höhe von 15 / 100 des Verwertungserlöses auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.
§ 10 Gerichtsstand / Erfüllungsort
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- Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung der Hauptsitz von hyTool oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
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- Die Beziehungen zwischen hyTool und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
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- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser